Die Mindestanforderung an Ladepunkten wird durch das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) geregelt. Der konkrete Bedarf ist projekt- und standortabhängig. Die Anzahl an Ladepunkten richtet sich u. a. nach der geschätzten Nutzer-Frequenz. Auch die Stromkapazität am Standort ist entscheidend. Wenn dies nicht bestimmt werden kann, gilt die Faustregel: Drei Kraftfahrzeuge je Ladepunkt.
Sinnvoll ist eine Einteilung in Nutzergruppen. Daraus kann abgeleitet werden, ob die Ladeinfrastruktur öffentlich oder nicht-öffentlich betrieben werden soll.
Sie sind wirtschaftlicher Eigentümer und Betreiber der Ladeinfrastruktur.
Ja, es können andere RFID-Medien genutzt werden, allerdings müssen diese vorher technisch geprüft werden.
Als Alternative ist ebenfalls eine Zahlung mit Smartphone via QR-Code möglich.
Ja, Nutzer der GOLDBECK +charge E-Mobility Infrastruktur können auch per QR-Code ohne vorherige Registrierung laden.
Nein, für die Zahlung per QR-Code öffnet sich beim Scannen eine browserbasierte Anwendung, die die Zahlung ermöglicht.
Die Ladeinfrastruktur wird über eine Software verwaltet, die GOLDBECK zur Verfügung stellt. Als Kunde bleiben Sie Betreiber der Ladeinfrastruktur.
Sie sind als Betreiber für die Steuerung der Hardware und das Störungsmanagement verantwortlich. Den 24/7-Support inklusive Remote-Entstörung können Sie bei GOLDBECK +charge E-Mobility beauftragen.
Ja, eine jährliche Wartung der E-Ladepunkte und halbjährliche Prüfung der Fehlerstrom-Schutzeinrichtung sind verpflichtend. Die Wartung und Prüfung kann GOLDBECK +charge E-Mobility übernehmen.
Nein, das System sieht keine Reservierung von Ladepunkten vor.
Ja, der Strom aus der Photovoltaik-Anlage kann auch für die Ladepunkte genutzt werden.
Ja, das System stellt Excel-Reports als Abrechnungsgrundlage zur Verfügung. Alternativ, können Sie aber auch GOLDBECK +charge E-Mobility mit der Abrechnung beauftragen.
Wenn Sie die Abrechnung bei GOLDBECK +charge E-Mobility beauftragt haben, werden Ihre Ladevorgänge über einen digitalen Marktplatz automatisiert abgerechnet.
Sie legen als Betreiber die Ladetarife fest.
Ja, Sie können unterschiedliche Ladetarife festlegen: zum Beispiel je Nutzergruppe, zu bestimmten Uhrzeiten oder je nach Zugangsmedium.
Förderungen müssen bei Bedarf individuell bestimmt werden. Die Möglichkeiten können bundesweit, landesweit, innerhalb der Kommune zur Verfügung stehen und unterschiedliche Rahmenbedingungen voraussetzen.
Grundsätzlich hat die Bundesregierung Regularien geschaffen, die die Abgabe von Ladestrom erleichtern, auch an Dritte. Die gesetzlichen Regelungen sind im EnWG §3 Abs. 25 und §17 definiert. Das EnWG definiert den Ladepunktbetreibenden als Letztverbraucher und nicht als Energieversorger. Ob Sie befugt sind, Strom zu verkaufen und welche steuerrechtlichen Konsequenzen dies mit sich bringt, sollte immer steuerrechtlich von Experten geprüft werden.
Als Letztverbraucher laut EnWG gelten Sie als Eigentümer der Ladeinfrastruktur, der den Stromzähler hält.
Bei steuerrechtlichen Fragen ist ein Steuerberater oder Rechtsanwalt der richtige Ansprechpartner.
Wir beraten Sie gerne tiefergehend zu Ihrem individuellen Leistungspaket von +charge E-Mobility.